Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,
BG
Paragraph 352 c
01.10.2000
EO
23/04 Exekutionsordnung
Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,.
Das Meistbot ist nach dem Einvernehmen der Parteien aufzuteilen. Einigen sich die Parteien nicht, so hat das Gericht hierüber nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Auf das Verfahren sind die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten (Paragraphen 431, ff ZPO) anzuwenden.
27.10.2017
10001700
NOR40009622