Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,.
Text
Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft
§ 352.Paragraph 352,
Auf die Vollstreckung des Anspruchs der gerichtlichen Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zwecke der Auseinandersetzung sind die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
Die dem betreibenden Gläubiger oder dem Verpflichteten im Verfahren eingeräumten Rechte und aufgetragenen Pflichten treffen alle Miteigentümer.
Die Vorlage eines Interessentenverzeichnisses ist nicht erforderlich.
Die Exekutionsbewilligung ist dem Vorkaufsberechtigten zuzustellen; er ist zum Versteigerungstermin zu laden.
Dinglich Berechtigte sind nicht Beteiligte des Verfahrens. Sie sind nicht einzuvernehmen, sie sind zu Tagsatzungen nicht zu laden; Beschlüsse sind ihnen nicht zuzustellen.
Die Einstellung nach § 39 Abs. 1 Z 6 bedarf auch der Zustimmung des Verpflichteten.Die Einstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, bedarf auch der Zustimmung des Verpflichteten.
Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens gilt § 351 Abs. 3.Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens gilt Paragraph 351, Absatz 3,