Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 351

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,

Text

Aufhebung einer Gemeinschaft und Grenzberichtigung.

Paragraph 351,

  1. Absatz eins,Die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete körperliche Theilung einer gemeinschaftlichen unbeweglichen Sache, die in gleicher Weise angeordnete Erbtheilung oder Theilung einer anderen Vermögensmasse und die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete Berichtigung einer streitigen Grenze sind durch einen richterlichen Beamten des Executionsgerichtes, mit entsprechender Bedachtnahme auf die Vorschriften der Paragraphen 841 bis 853 a. b. G. B. unter Zuziehung der Betheiligten auszuführen.
  2. Absatz 2,Die im Theilungs- und Grenzberichtigungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Richters können mit Ausnahme des Beschlusses, wodurch die Theilung oder der Grenzlauf endgiltig bestimmt werden, mittels Recurs nicht angefochten werden.
  3. Absatz 3,Paragraph 74, ist im Teilungsverfahren nicht anzuwenden. Die entstandenen Barauslagen sind auf die Parteien im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile aufzuteilen; Barauslagen, die eine Partei in einem darüber hinausgehenden Ausmaß vorläufig bestritten hat, sind ihr, soweit sie zur Rechtsverwirklichung notwendig waren, auf ihr Verlangen zu erstatten.

Schlagworte

Teilung, Erbteilung, Exekutionsgericht, Beteiligter, ABGB (JGS Nr. 946 aus 1811,), Rekurs

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009618