Absatz einsSoweit das Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über die Versteigerung von Liegenschaften auch auf die Versteigerung von einzelnen Liegenschaftsantheilen zu beziehen, auf welche Execution geführt wird.
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,
BG
Paragraph 238,
01.10.2000
30.06.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Zum Bezugszeitraum vergleiche Art. römisch III, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,.
Liegenschaftsanteil, Exekution
31.05.2021
10001700
NOR40009606