Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,
BG
Paragraph 224
01.10.2000
30.06.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,.
Bei einer Höchstbetragshypothek sind die bis zur letzten Verteilungstagsatzung bereits entstandenen Forderungen des Gläubigers an Kapital und Nebengebühren in Gemäßheit der sonst für pfandrechtlich sichergestellte Forderungen der gleichen Art geltenden Vorschriften durch Barzahlung (zinstragende Anlegung) oder Übernahme zu berichtigen.
31.05.2021
10001700
NOR40009592