Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 209

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch drei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,, hinsichtlich eines Superädifikats vergleiche Artikel römisch drei, Absatz 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,.

Text

Anberaumung der Meistbotsverteilungstagsatzung

Paragraph 209,

  1. Absatz eins,Spätestens nach vollständiger Berichtigung des Meistbots hat das Gericht von Amts wegen zur Verhandlung über die Verteilung des Meistbots eine Tagsatzung anzuberaumen.
  2. Absatz 2,Zur Tagsatzung sind außer dem Verpflichteten der betreibende Gläubiger und alle Personen zu laden, für die nach den dem Gericht darüber vorliegenden Urkunden an der versteigerten Liegenschaft oder an den auf dieser Liegenschaft haftenden Rechten dingliche Rechte und Lasten bestehen.
  3. Absatz 3,Dem Ersteher ist die Anberaumung der Tagsatzung mit dem Beifügen mitzutheilen, dass es ihm freistehe, an derselben theilzunehmen.
  4. Absatz 4,Die Anberaumung der Tagsatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Zwischen der Aufnahme in die Ediktsdatei und der Tagsatzung soll eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.

Anmerkung

Die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 4, erfolgt bis 31. 12. 2001 durch Anschlag an der Gerichtstafel (Artikel römisch drei, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,), später in der Ediktsdatei.

Schlagworte

Meistbotsverteilung, Verteilungstagsatzung

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009577