Absatz eins,Vor der Aufforderung zum Bieten hat der Richter bekannt zu geben:
- Ziffer einsdie Höhe der Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Nebengebühren, deren Barzahlung verlangt wird;
- Ziffer 2die von den Gläubigern in Bezug auf die Übernahme der Schuld durch den Ersteher abgegebenen Erklärungen;
- Ziffer 3inwieweit von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen abgewichen wird;
- Ziffer 4die Bestimmungen des Paragraph 148 und des Paragraph 177, Absatz 4,