Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,
BG
Paragraph 171,
01.10.2000
EO
23/04 Exekutionsordnung
Zum Bezugszeitraum vergleiche Art. römisch III Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,, hinsichtlich eines Superädifikats vergleiche Art. römisch III Absatz 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,.
Ausfertigungen des Versteigerungsedikts sind dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger und allen Personen zuzustellen, für die nach den dem Gericht darüber vorliegenden Urkunden auf der Liegenschaft oder an den auf dieser Liegenschaft haftenden Rechten dingliche Rechte und Lasten bestehen oder Vorkaufsrechte einverleibt sind. Wird ein Miteigentumsanteil, mit dem nicht Wohnungseigentum verbunden ist, versteigert, so ist auch jedem Miteigentümer eine Ausfertigung des Edikts an die im Grundbuch angeführte Adresse zu übersenden.
27.10.2017
10001700
NOR40009539