Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 170

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch drei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,;

hinsichtlich eines Superädifikats vergleiche Artikel römisch drei, Absatz 11,, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

59 aus 2000,; Ziffer 7, tritt, soweit sie sich auf die Ediktsdatei bezieht, mit

1. 1. 2002 in Kraft vergleiche Artikel römisch drei, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,).

Text

Inhalt des Versteigerungsedikts

Paragraph 170, Das Versteigerungsedikt muss enthalten:

  1. Ziffer eins
    die deutliche Bezeichnung der zur Versteigerung gelangenden Liegenschaft unter Angabe der genauen Adresse, der Einlagezahl und der Katastralgemeinde,
  2. Ziffer 2
    eine kurze Bezeichnung des mitzuversteigernden Zubehörs,
  3. Ziffer 3
    die Angabe des Wertes der Liegenschaft und des Zubehörs,
  4. Ziffer 4
    die Grundstücksgröße und bei der Versteigerung von Liegenschaftsanteilen auch die Angabe der Größe des Anteils und, wenn damit Wohnungseigentum verbunden ist, einen Hinweis darauf und auf die Größe der Wohnung und der sonstigen Räumlichkeiten, die ausschließlich genutzt werden können (Paragraph eins, Absatz eins, WEG),
  5. Ziffer 5
    zusätzlich können die Benutzungsart und sonstige nach Auffassung des Verkehrs wesentliche Umstände aufgenommen werden,
  6. Ziffer 6
    Zeit und Ort der Versteigerung, die Höhe des Vadiums und des geringsten Gebots,
  7. Ziffer 7
    die Mitteilung, dass die auf die Liegenschaft sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. bei dem zu benennenden Exekutionsgericht eingesehen werden können und Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich sind und eine Kurzfassung aus der Ediktsdatei zu ersehen ist,
  8. Ziffer 8
    die Bezeichnung der Dienstbarkeiten, Ausgedinge und anderen nicht zu den Hypotheken gehörenden Lasten, welche der Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen muss,
  9. Ziffer 9
    Festlegungen nach Paragraph 146, Absatz eins,