Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 151

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch drei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,, hinsichtlich eines Superädifikats vergleiche Artikel römisch drei, Absatz 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,.

Text

Geringstes Gebot

Paragraph 151,

  1. Absatz eins,Das geringste Gebot ist der halbe Schätzwert.
  2. Absatz 2,Gebote, die das geringste Gebot nicht erreichen, dürfen bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden.
  3. Absatz 3,Wird im Versteigerungstermin weniger geboten, als das geringste Gebot beträgt, so darf der Verkauf der Liegenschaft nicht stattfinden. Auf einen binnen zwei Jahren zu stellenden Antrag ist ein weiterer Versteigerungstermin anzuberaumen. Die neuerliche Versteigerung ist unter entsprechender Anwendung der für die erste Versteigerung geltenden Vorschriften durchzuführen. Lag der ersten Versteigerung ein höheres geringstes Gebot als der halbe Schätzwert zugrunde, so kann gleichzeitig beantragt werden, dass dieses auf den gesetzlich vorgeschriebenen Betrag herabgesetzt wird.

Anmerkung

aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009522