Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 137

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch drei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,, hinsichtlich eines Superädifikats vergleiche Artikel römisch drei, Absatz 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,.

Text

Anmerkung

Paragraph 137,

  1. Absatz eins,Das Bewilligungsgericht hat von Amts wegen anzuordnen, dass die Bewilligung der Zwangsversteigerung bei der betreffenden Liegenschaft unter Angabe des betreibenden Gläubigers und der betriebenen Forderung bücherlich angemerkt wird (Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens). Ist das Bewilligungsgericht nicht auch Grundbuchsgericht, so hat es dieses unter Anschluss der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen um die Anmerkung zu ersuchen. Wurde die Zwangsversteigerung zur Hereinbringung einer schon pfandrechtlich sichergestellten Forderung bewilligt, so ist in der Anmerkung darauf hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Bei Superädifikaten ist die bewilligte Versteigerung im Protokoll über die Vornahme der pfandweisen Beschreibung anzumerken.
  3. Absatz 3,Wenn das Versteigerungsverfahren nach dem Grundbuchsstand undurchführbar ist, ist Paragraph 101, sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Grundbuch

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009506