das Bezirksgericht, bei dem der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder
Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,
Paragraph 82
01.03.2002
01.01.2017
Für die Vollstreckbarerklärung ist zuständig: