Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,
BG
Paragraph 74 a
01.10.2000
EO
23/04 Exekutionsordnung
Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch drei, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,.
Der betreibende Gläubiger, der einen Antrag im elektronischen Rechtsverkehr einbringt, braucht Barauslagen, wenn sie den Betrag von 30 Euro nicht übersteigen, nur auf Aufforderung des Gerichts zu belegen. Diese Aufforderung ist bei Bedenken gegen die Richtigkeit der verzeichneten Barauslagen oder auf Verlangen des Verpflichteten zu erlassen. Paragraph 54 b, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraphen 54 c, ff sind sinngemäß anzuwenden, wobei der Verpflichtete im Einspruch nur geltend machen kann, dass die vom betreibenden Gläubiger verzeichneten Barauslagen diesem nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.
27.10.2017
10001700
NOR40009497