Kurztitel

Urlaubsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Beachte

Bezugszeitraum: Gilt ab dem Urlaubsjahr, das nach dem 31. Dezember

2000 beginnt vergleiche Paragraph 19, Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

44 aus 2000,).

Text

Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Dem Arbeitnehmer gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch
    1. Ziffer eins
      unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
    2. Ziffer 2
      verschuldete Entlassung.
    Der Erstattungsbetrag hat dem für den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauchs erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
  3. Absatz 3,Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.
  4. Absatz 4,Endet das Arbeitsverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß EKUG oder MSchG durch
    1. Ziffer eins
      Entlassung ohne Verschulden des Arbeitnehmers,
    2. Ziffer 2
      begründeten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers,
    3. Ziffer 3
      Kündigung seitens des Arbeitgebers oder
    4. Ziffer 4
      einvernehmliche Auflösung,
    ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinne des Absatz eins, jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Arbeitnehmer überwiegend zu leisten war.
  5. Absatz 5,Die Ersatzleistung im Sinne der Absatz eins, 3 und 4 gebührt den Erben, wenn das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers endet.
  6. Absatz 6,Für den Zusatzurlaub bei Nachtschwerarbeit gilt Paragraph 10 a,