Absatz einsDie Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des Paragraph 10 a, ist nicht erforderlich bei
- Ziffer einsanderen Sachgütern als Lebensmitteln gemäß Paragraph 2, des Lebensmittelgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,, Anmerkung, ab 21.1.2006: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,) in der jeweils geltenden Fassung, sofern in einer Verordnung gemäß Paragraph 10 c, Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist;
- Ziffer 2Sachgütern, die ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 20 Gramm oder 20 Milliliter haben;
- Ziffer 3verschiedenartigen Sachgütern, die zu einem Gesamtpreis angeboten werden;
- Ziffer 4Fertiggerichten sowie konzentrierten und diätetischen Lebensmitteln, die durch Zusatz von Flüssigkeit Fertiggerichte oder fertige Teilgerichte werden, sowie Sachgütern in konzentrierter Form, auf denen die zur Zubereitung erforderliche Flüssigkeitsmenge angegeben ist.