Kurztitel

Preisauszeichnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 b,

Inkrafttretensdatum

01.09.2000

Beachte

Bis 28. Februar 2002 gilt Absatz 3, Ziffer 3, mit der Maßgabe, dass die Betriebsstätte über eine Verkaufsfläche von maximal 400 m2 verfügt vergleiche Paragraph 17, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2000,).

Text

Paragraph 10 b,

  1. Absatz einsDie Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des Paragraph 10 a, ist nicht erforderlich bei
    1. Ziffer eins
      anderen Sachgütern als Lebensmitteln gemäß Paragraph 2, des Lebensmittelgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1975,, Anmerkung, ab 21.1.2006: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,) in der jeweils geltenden Fassung, sofern in einer Verordnung gemäß Paragraph 10 c, Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist;
    2. Ziffer 2
      Sachgütern, die ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 20 Gramm oder 20 Milliliter haben;
    3. Ziffer 3
      verschiedenartigen Sachgütern, die zu einem Gesamtpreis angeboten werden;
    4. Ziffer 4
      Fertiggerichten sowie konzentrierten und diätetischen Lebensmitteln, die durch Zusatz von Flüssigkeit Fertiggerichte oder fertige Teilgerichte werden, sowie Sachgütern in konzentrierter Form, auf denen die zur Zubereitung erforderliche Flüssigkeitsmenge angegeben ist.
  2. Absatz 2Die Auszeichnung eines neuen Grundpreises im Sinne des Paragraph 10 a, ist nicht erforderlich bei
    1. Ziffer eins
      Lebensmitteln, wenn der Verkaufspreis wegen bevorstehender Erreichung des Mindesthaltbarkeitsdatums oder wegen drohender Gefahr des Verderbens herabgesetzt wird;
    2. Ziffer 2
      Sachgütern ungleichen Nenngewichts oder -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche mit gleichem Grundpreis, wenn der Verkaufspreis kurzfristig um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird.
  3. Absatz 3Unternehmer,
    1. Ziffer eins
      in deren Gesamtunternehmen höchstens neun Beschäftigte vollzeitig tätig sind oder
    2. Ziffer 2
      die ihr Unternehmen ausschließlich oder überwiegend in Form eines Bedienungsgeschäftes betreiben und in deren Gesamtunternehmen höchstens 50 Beschäftigte vollzeitig tätig sind, oder
    3. Ziffer 3
      deren Betriebsstätte über eine Verkaufsfläche von maximal 250 m2 verfügt, sofern diese Betriebsstätte nicht Bestandteil eines Unternehmens ist, das mehr als zehn Filialen betreibt oder
    4. Ziffer 4
      die auf Gelegenheitsmärkten im Sinne des Paragraph 286, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 in der jeweils geltenden Fassung oder durch mobile Verkaufseinrichtungen Sachgüter anbieten,
    sind zur Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des Paragraph 10 a, nicht verpflichtet.