Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1164

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Zwingende Vorschriften

Paragraph 1164,

  1. Absatz eins,Die Berechtigungen des Dienstnehmers, die sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 1154, Absatz 3, 1154 b, Absatz eins bis 4, 1156 bis 1159 b, 1160 und 1162 a bis 1163 ergeben, können durch den Dienstvertrag oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung nicht aufgehoben oder beschränkt werden.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 1154 b, 1156 und 1164 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2000 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind.
  3. Absatz 3,Die verlängerte Anspruchsdauer nach Paragraph 1154 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, bewirkt keine Verlängerung einer in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstverträgen vorgesehenen längeren Anspruchsdauer. Sehen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstverträge einen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den Anspruch nach Paragraph 1154 b, Absatz eins, vor, wird die Gesamtdauer der Ansprüche nicht verlängert.
  4. Absatz 4,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, für die Dienstnehmer günstigere Regelungen in Dienstverträgen oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung werden durch die Neuregelung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40009453