Absatz eins,Die Berechtigungen des Dienstnehmers, die sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 1154, Absatz 3, 1154 b, Absatz eins bis 4, 1156 bis 1159 b, 1160 und 1162 a bis 1163 ergeben, können durch den Dienstvertrag oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung nicht aufgehoben oder beschränkt werden.