Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2000,
BG
Paragraph 25,
08.07.2000
32/06 Verkehrsteuern
Ist letztmalig auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. August 2008 entstanden ist vergleiche Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 14,).
Dem Finanzamt ist seitens derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben, bevor sie die auf den Namen des Erblassers lautenden Wertpapiere nach Eintritt des ihnen bekannt gewordenen Erbfalles in ihren Büchern auf den Namen einer anderen Person umschreiben, von der beantragten Umschreibung schriftlich oder zu Protokoll Mitteilung zu machen.
Vermögenverwalter, Meldepflicht
13.06.2024
10003850
NOR40009327