Kurztitel

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25,

Inkrafttretensdatum

08.07.2000

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Ist letztmalig auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. August 2008 entstanden ist vergleiche Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 14,).

Text

Paragraph 25,

Dem Finanzamt ist seitens derjenigen, die auf den Namen lautende Aktien oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben, bevor sie die auf den Namen des Erblassers lautenden Wertpapiere nach Eintritt des ihnen bekannt gewordenen Erbfalles in ihren Büchern auf den Namen einer anderen Person umschreiben, von der beantragten Umschreibung schriftlich oder zu Protokoll Mitteilung zu machen.

Schlagworte

Vermögenverwalter, Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR40009327