Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

08.07.2000

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002

Text

Bekanntgabe der eintragbaren Sortenbezeichnung

Paragraph 54,

Hat der Antragsteller auf Sortenzulassung bei der Antragstellung nur eine Anmeldebezeichnung für die beantragte Sorte bekanntgegeben, so hat er der Sortenzulassungsbehörde binnen einer angemessenen Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Macht der Antragsteller auf Sortenzulassung keine Angaben, ob es sich bei der Sortenbezeichnung um einen Fantasienamen oder einen Code handelt, so nimmt die Sortenzulassungsbehörde an, dass es sich um einen Fantasienamen handelt.