Saatgutgesetz 1997
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2000,
Paragraph 54
08.07.2000
19.07.2002
Hat der Antragsteller auf Sortenzulassung bei der Antragstellung nur eine Anmeldebezeichnung für die beantragte Sorte bekanntgegeben, so hat er der Sortenzulassungsbehörde binnen einer angemessenen Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Macht der Antragsteller auf Sortenzulassung keine Angaben, ob es sich bei der Sortenbezeichnung um einen Fantasienamen oder einen Code handelt, so nimmt die Sortenzulassungsbehörde an, dass es sich um einen Fantasienamen handelt.