Absatz eins,Saatgut ist entsprechend den Methoden an der Außenseite der Verpackung oder des Behältnisses deutlich sichtbar, lesbar, dauerhaft, in zumindest einer der Amtssprachen der EG und in lateinischen Buchstaben auf Etiketten insbesondere mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
- Ziffer einsdie Art des Saatgutes,
- Ziffer 2die Sortenbezeichnung, außer bei Handelssaatgut, Saatgutmischungen und pflanzengenetischen Ressourcen, die nicht als Erhaltungssorten zugelassen wurden,
- Ziffer 3die Saatgutkategorie,
- Ziffer 4die Kontroll-, Referenz- oder Bezugsnummer,
- Ziffer 5die Menge des Saatgutes pro Packungseinheit, soweit nicht in den Methoden Ausnahmen vorgesehen sind,
- Ziffer 6die Beschaffenheit,
- Ziffer 7die chemische oder biologische Behandlung des Saatgutes,
- Ziffer 8die Bezeichnung und Adresse der für die Anerkennung oder Zulassung zuständigen Behörde oder
- Ziffer 9der Name oder die Firma sowie die Adresse des Erzeugers oder desjenigen, der das Saatgut erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr bringt,
- Ziffer 10Angaben über die Verschließung.