Kurztitel

Pflanzgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

08.07.2000

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Gebühren

Paragraph 16,

  1. Absatz einsFür die Tätigkeit der Behörde ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, welche diese Tätigkeit durchgeführt hat.
  2. Absatz 2Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

10011021

Dokumentnummer

NOR40009077