Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für das Inverkehrbringen von
- Ziffer einsPflanzgut von Zierpflanzen, das zur Gewinnung von Erzeugnissen für Zierzwecke bestimmt ist, auch wenn es unter die Ziffer 2 und 3 dieses Absatzes sowie Absatz 2, Ziffer eins bis 3 fällt,
- Ziffer 2Pflanzgut von Gemüsearten der im Anhang römisch zwei der Richtlinie 92/33/EWG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden,
- Ziffer 3Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung der im Anhang römisch zwei der Richtlinie 92/34/EWG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden.