Die Konzentrationen von gesundheitsgefährdenden Stoffen in der Atemluft dürfen die gemäß § 16 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Arbeit - Gesundheit - Soziales", Sondernummer 2/1993, vom 28. Dezember 1994 kundgemachten Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen und Technischen Richtkonzentrationen nicht überschreiten.Die Konzentrationen von gesundheitsgefährdenden Stoffen in der Atemluft dürfen die gemäß Paragraph 16, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,, in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Arbeit - Gesundheit - Soziales", Sondernummer 2 aus 1993,, vom 28. Dezember 1994 kundgemachten Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen und Technischen Richtkonzentrationen nicht überschreiten.