Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
Paragraph 294
01.10.1975
08.01.2002
Paragraph 294, Für kleine, wenig gefährliche Betriebe kann die Berghauptmannschaft von der Verpflichtung der Bereithaltung eines Verbandraumes Ausnahmen bewilligen, wenn wenigstens eine Tragbahre mit drei Decken und ein Verbandkasten mit den nötigen Instrumenten und Verbandmitteln in der Betriebskanzlei bereitgehalten werden.