Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
Paragraph 218
01.10.1975
08.01.2002
Aufsteigende Wetterführung.
Paragraph 218, (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen die Hauptwetterströme, abgesehen von einziehenden Hauptwetterströmen, aufsteigend geführt werden. Ausgenommen sind ausziehende Wetterströme, die keine belegten Baue mehr berühren.