Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 218

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

08.01.2002

Text

Aufsteigende Wetterführung.

Paragraph 218, (1) In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen die Hauptwetterströme, abgesehen von einziehenden Hauptwetterströmen, aufsteigend geführt werden. Ausgenommen sind ausziehende Wetterströme, die keine belegten Baue mehr berühren.

  1. Absatz 2,Für einzelne Bauabteilungen kann die Berghauptmannschaft Ausnahmen bewilligen.