Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,
Paragraph 119
01.10.1975
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft vergleiche Paragraph 19, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005,).
Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft vergleiche Artikel eins, Paragraph 21, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,).
Das Füllen und Entleeren der Karbidlampen hat in der Regel über Tage zu geschehen. Muß es bei einzelnen Lampen ausnahmsweise in der Grube vorgenommen werden, so darf der Rückstand nur an Stellen entleert werden, wo er keine Gefahr bringt. Diese Stellen sind vom Betriebsleiter zu bestimmen.