Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

1. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft vergleiche Paragraph 19, 2. Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005, und Paragraph 21,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2022,).

Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft vergleiche Artikel eins, Paragraph 21, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,).

Text

Bahnverladung.

Paragraph 94,

  1. Absatz eins,Die auf die Verladegleise gestellten Eisenbahnwagen dürfen nur unter Aufsicht verläßlicher Personen verschoben werden.
  2. Absatz 2,Beim Verschieben von Hand aus dürfen die Wagen nicht gezogen und nicht an den Puffern angeschoben werden. Beim mechanischen Verschieben mit endlosem Seil ist der Haken des Schleppseiles am Wagen so zu befestigen, daß er nicht abgleiten kann.
  3. Absatz 3,Für die Verschubarbeit sind Hemmschuhe und Bremsknüppel in ausreichender Zahl bereitzuhalten.
  4. Absatz 4,Bevor ein Wagen in Bewegung gesetzt wird, ist ein deutlich vernehmbares Warnsignal zu geben.
  5. Absatz 5,Zum Besteigen offener Eisenbahnwagen sind Leitern oder Treppen bereitzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008692