Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

1. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft vergleiche Paragraph 19, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2005, und Paragraph 21,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2022,).

2. Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft vergleiche Artikel eins, Paragraph 21, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,).

Text

Sammelbehälter und Vertiefungen.

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Flüssigkeitsbehälter, Bunker und andere Sammelbehälter sowie sonstige gefährliche Vertiefungen müssen so gesichert sein, daß niemand unbeabsichtigt hineingelangen kann. Abdeckungen müssen gegen Verschieben gesichert sein.
  2. Absatz 2,Arbeiten in solchen Räumen dürfen nur unter ständiger Aufsicht einer verläßlichen Person vorgenommen werden, die sich außerhalb der Räume befindet. Die Gefährdeten sind auf geeignete Weise, zum Beispiel durch Anseilen, gegen Absturz, Einsinken oder Verschütten zu sichern. Außerdem dürfen Arbeiten in gefüllten Bunkern nur bei geschlossenen Abziehvorrichtungen und nach Verständigung des Abziehers verrichtet werden. Stauungen in Bunkern dürfen nur von außen beseitigt werden, wenn eine Beseitigung von innen die Beschäftigten gefährden würde.
  3. Absatz 3,Die zur Sicherung verwendeten Seile und Sicherheitsgürtel sind vor jedem Gebrauch auf Beschädigungen zu untersuchen.
  4. Absatz 4,Behälter und Räume, in denen gesundheitsschädliche Gase entstehen können, dürfen nur nach gründlicher Lüftung, nötigenfalls unter Verwendung von Atemschutzgeräten, befahren werden.
  5. Absatz 5,Einstiegschächte müssen mit geeigneten Steigeisen, Fahrten oder Treppen ausgestattet sein.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008611