Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Schuhfertiger oder Schuhfertigerin) zu bezeichnen.
Schuhfertigung-Ausbildungsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2000,
Paragraph eins
01.07.2000
Lehrberuf Schuhfertigung
Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Schuhfertigung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.