Kurztitel

Schuhfertigung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Text

Lehrberuf Schuhfertigung

Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Schuhfertigung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

  1. Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Schuhfertiger oder Schuhfertigerin) zu bezeichnen.