Kurztitel

Augenoptik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Text

Technisches Zeichnen

Paragraph 10, (1) Die Prüfung hat die Herstellung einer Werkstattzeichnung für eine Brillenfassung und einer Bildkonstruktion durch kombiniertes Linsen-Prismensystem zu umfassen.

  1. Absatz 2,Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden kann.

  1. Absatz 3,Die Prüfung ist nach 140 Minuten zu beenden.