Absatz eins,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Wohnungseigentumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1948,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1951, mit den folgenden Einschränkungen außer Kraft:
- Ziffer einsDie Paragraphen 2 und 5 sind in den Fällen weiterhin anzuwenden, in denen zumindest an einer Wohnung (einem Geschäftsraum) das Wohnungseigentum nach den bisher geltenden Vorschriften erworben worden ist. Dabei ist der Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, in Verbindung mit den Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 5, Absatz 3, des vorliegenden Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden. Wird aber eine solche Grundbuchseinlage umgeschrieben, so ist das Wohnungseigentum auf dem Mindestanteil einzutragen, mit dem es verbunden ist.
- Ziffer 2Die Rechtswirksamkeit einer nach Paragraph 8, Absatz 4, des Wohnungseigentumsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1948,, geschlossenen abweichenden vertraglichen Regelung ist nach den bisherigen Vorschriften zu beurteilen. Jedoch kann jeder Miteigentümer eine vom Paragraph 20, Ziffer 3, des vorliegenden Bundesgesetzes abweichende vertragliche Regelung aufkündigen, wenn nach ihr einem Miteigentümer aus den Erträgnissen ein solcher Anteil zusteht, der den ihm nach Paragraph 20, Ziffer 3, des vorliegenden Bundesgesetzes gebührenden Anteil um mehr als die Hälfte übersteigt; von dem diesem Miteigentümer zustehenden Anteil sind aber die Beträge abzuziehen, die von ihm zur Tilgung der von ihm zur Erzielung dieser Erträgnisse etwa gemachten Sonderaufwendungen zuzüglich einer angemessenen Verzinsung des hierzu aufgewendeten eigenen oder fremden Kapitals noch aufgebracht werden müssen. Die Aufkündigung ist schriftlich an den durch die abweichende vertragliche Regelung begünstigten Miteigentümer zu richten; sie wirkt frühestens ab dem auf die Zustellung folgenden zweiten Monatsersten.