Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 f,

Inkrafttretensdatum

23.07.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko

Paragraph 22 f,

  1. Absatz einsDas Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten und Substanzwerten umfasst das spezifische und das allgemeine Positionsrisiko.
    1. Ziffer eins
      Das spezifische Positionsrisiko ist das Risiko einer Preisänderung eines Wertpapiers auf Grund von Faktoren, die auf den Emittenten oder - im Fall eines abgeleiteten Instruments - auf den Emittenten des zugrunde liegenden Instruments zurückzuführen ist.
    2. Ziffer 2
      Das allgemeine Positionsrisiko ist das Risiko einer Preisänderung einer Position, die bei
      1. Litera a
        zinsbezogenen Instrumenten auf eine Änderung des Zinsniveaus und bei
      2. Litera b
        Substanzwerten auf eine allgemeine Bewegung am Aktienmarkt
      zurückzuführen ist und diese Faktoren in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen einzelner Wertpapiere stehen.
  2. Absatz 2Anteilscheine an Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 1993 und ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß Paragraph 24, Absatz eins, InvFG 1993 sind bei Ermittlung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos nicht zu erfassen; für sie gilt Paragraph 22 o,
  3. Absatz 3Für die Ermittlung des spezifischen Positionsrisikos bleiben außer Ansatz:
    1. Ziffer eins
      Kauf- und Verkaufspositionen in eigenen Emissionen;
    2. Ziffer 2
      am Geldmarkt genommene Einlagen;
    3. Ziffer 3
      die Refinanzierung von Positionen des Wertpapier-Handelsbuches;
    4. Ziffer 4
      Derivate auf Basisinstrumente ohne Emittenten.