VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge im Paragraph 25, Absatz eins, der Satzung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse 1995 als gesetzwidrig aufgehoben wird
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 2000,
K
Artikel eins
29.06.2000
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. März 2000, zu römisch fünf 44/98, ausgesprochen, dass die Wortfolge:
“Bei der Berücksichtigung von quantitativen Verrechnungsbeschränkungen wird die Höhe der Kosten pro Leistung durch die Anwendung der Verrechnungsbeschränkung auf die von allen entsprechenden Leistungserbringern (Wahlärzte, Wahleinrichtungen, Wahlbehandler) über Kostenerstattungsanträge verrechneten Leistungen ermittelt. Als Bezugsgröße dient die Summe der in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr über Kostenerstattung verrechneten Leistungen. Die daraus errechneten Durchschnittstarife für limitierte Leistungen werden in jährlichen Abständen jeweils im römisch zwei. Quartal angepasst.”
in Paragraph 25, Absatz eins, der Satzung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse 1995, amtliche Verlautbarung Nr. 49 aus 1995,, SoSi 1995, in der Fassung ihrer dritten Änderung, Amtliche Verlautbarung Nr. 85 aus 1996,, SoSi 1996, als gesetzwidrig aufgehoben wird.
21.09.2021
20000729
NOR40008188