Absatz eins,Wellen, Kupplungen, Riemen- und Seilscheiben, Ketten-, Zahn-, Speichen-, Schnecken- und Schwungräder, Friktionsscheiben oder andere Kraftübertragungseinrichtungen müssen verkleidet oder verdeckt sein. Sofern das Verkleiden oder Verdecken von Kraftübertragungseinrichtungen im Hinblick auf ihre Größe nur schwer durchführbar ist, können solche Einrichtungen auch durch Umwehren gesichert sein. Zahn- und Kettenräder müssen auch außerhalb der im Paragraph 42, Absatz 2, 5 und 6 angeführten Sicherheitsabstände zumindest an den Eingriffsstellen verdeckt oder verkleidet sein. Verkleidungen von Gelenkwellen dürfen sich nicht mitdrehen.