Absatz einsMit dem Führen von Kranen und mit dem Lenken eines selbstfahrenden Arbeitsmittels dürfen nur ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung der ArbeitgeberInnen verfügen.
Arbeitsmittelverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
Paragraph 33,
01.07.2000
31.01.2010