Absatz einsHandwerkzeuge, wie Messer, Hacken, Hämmer, Stemmeisen und Schraubendreher, sind so abzulegen, vorübergehend zu verwahren, zu transportieren und zu lagern, dass ArbeitnehmerInnen nicht gefährdet werden können.
Arbeitsmittelverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
Paragraph 28,
01.07.2000