Absatz eins,Für die Benutzung von Kranen sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Diese Betriebsanweisungen müssen mindestens Sicherheitsregeln für folgende Bereiche enthalten:
- Ziffer einsAufnehmen, den Transport und das Absetzen von Lasten,
- Ziffer 2gegebenenfalls Betreten von Kranen und Kranbahnen,
- Ziffer 3Verständigung zwischen Last-Anschläger, Einweiser und Kranführer,
- Ziffer 4Umrüstung und Wartung von Kranen, Aufbau und Abbau von Kranen,
- Ziffer 5gegebenenfalls Betrieb von Kranen mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen,
- Ziffer 6gegebenenfalls Heben von Lasten durch zwei oder mehrere Krane,
- Ziffer 7bei im Freien verwendeten Kranen das Verhalten in der Nähe von Freileitungen,
- Ziffer 8bei im Freien verwendeten Kranen das Verhalten bei Berührung von Freileitungen,
- Ziffer 9Verhalten bei Windeinwirkung oder Gewittern, falls Regelungen auf diesem Gebiet auf Grund des Aufstellungsortes und der Art des Krans für die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen erforderlich sind,
- Ziffer 10Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte.