Absatz einsArbeitsmittel sind so aufzustellen, dass ArbeitnehmerInnen für die Benutzung des Arbeitsmittels sicheren Zugang zu allen hiefür erforderlichen Stellen haben. An diesen Stellen muss ein gefahrloser Aufenthalt möglich sein.
Arbeitsmittelverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
Paragraph 12,
01.07.2000