Absatz eins,Folgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:
- Ziffer einsKrane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, ausgenommen schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
- Ziffer 2sonstige motorkraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die vor der Verwendung eingebaut oder montiert werden müssen,
- Ziffer 3durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,
- Ziffer 4Fahrzeughebebühnen,
- Ziffer 5auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
- Ziffer 6kraftbetriebene Anpassrampen,
- Ziffer 7fest montierte Hubtische mit einer Tragfähigkeit über 10 kN oder wenn eine Hubhöhe über 2 m erreicht werden kann,
- Ziffer 8Arbeitskörbe für Krane, Hubstapler und mechanische Leitern, wenn die Verwendung vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Kranes, Hubstaplers oder der mechanischen Leiter nicht vorgesehen ist,
- Ziffer 9Arbeitsmittel, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen, zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen (zB Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Hängegerüste),
- Ziffer 10Fahrtreppen, Fahrsteige,
- Ziffer 11motorkraftbetriebene Türen und Tore,
- Ziffer 12Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,
- Ziffer 13Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, auf Grund des Paragraph 9, Eisenbahngesetz 1957 keine Anwendung findet,
- Ziffer 14Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer für diese Verwendung nicht vorgesehen sind.