BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins,
Inkrafttretensdatum
01.07.2000
Text
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen, die unter das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) fallen.
(2)Absatz 2Der 4. Abschnitt ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden.