Kurztitel

Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen, die unter das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) fallen.
  2. Absatz 2Der 4. Abschnitt ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden.