Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62,

Inkrafttretensdatum

01.11.2002

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, gelten gem. Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 4, AschG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und Absatz eins bis 3 gelten gem. Paragraph 101, Absatz 5, Ziffer 3, B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, als BG. Ab 1.1.2014 gilt nur mehr Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, gem. Paragraph 101, Absatz 5, Ziffer 3, B-BSG als BG.

Zur Geltung gem. B-BSG als BG vergleiche weiters Paragraph 104, B-BSG.

Text

Transportarbeiten

Paragraph 62,

  1. Absatz einsZum Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten dürfen Arbeitnehmer nur nach Maßgabe ihrer Konstitution und Körperkräfte herangezogen werden.
  2. Absatz 2Zum Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten sind nach Möglichkeit Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen oder Transportmittel, zu verwenden. Zum Heben, Tragen oder Bewegen von schweren, gefährlichen oder ähnlichen Lasten sind den Arbeitnehmern geeignete Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen, Transportmittel, Gurte, Seile oder Traghaken, zur Verfügung zu stellen; diese Einrichtungen und Mittel müssen einen möglichst sicheren Transport gewährleisten.
  3. Absatz 3Schwere Lasten dürfen beim händischen Transport über Stiegen oder geneigte Flächen nur unter Verwendung von Betriebsmitteln, wie Seilen, Keilen oder Böcken, bewegt werden, die ein Abrollen oder Abgleiten verhindern. Arbeitnehmer dürfen sich im Gefahrenbereich nicht aufhalten.

    Anmerkung, Absatz 4 bis 10 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2002,)

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR40008101