Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.11.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Gilt gem. Paragraph 109, Absatz 2, AschG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und gem. Paragraph 98, Absatz 2, B-BSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, als BG.

Zur Geltung gem. B-BSG als BG vergleiche weiters Paragraph 104, B-BSG.

Text

Behälter

Paragraph 41,

Anmerkung, Absatz eins bis 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2002,)

  1. Absatz 8,Offene Behälter, wie Sammelbecken, Pfannen, Wannen, Kessel oder Bottiche, die eine Tiefe von mehr als 1 m haben oder zur Aufnahme von giftigen, ätzenden oder heißen Arbeitsstoffen bestimmt sind, müssen, sofern ihr Rand begehbar ist oder weniger als 1 m über dem Fuß- oder Erdboden oder dem Standplatz der an den Behältern Arbeitenden liegt, tragfähig zugedeckt oder dem Paragraph 18, Absatz 2, entsprechend umwehrt sein. Sofern in Ausnahmefällen während des Arbeitsvorganges eine solche Maßnahme nicht möglich ist, müssen andere Schutzmaßnahmen getroffen sein. Wenn sich die an offenen Behältern Arbeitenden bei Ausübung ihrer Tätigkeit über den Behälterrand beugen müssen, sind Schutzmaßnahmen gegen Hineinfallen, wie Anseilen oder Anbringen von Anhaltebügeln, zu treffen, auch wenn der Behälterrand mehr als 1 m über dem Fuß- oder Erdboden oder dem Standort der an den Behältern Arbeitenden liegt.

    Anmerkung, Absatz 9 und 10 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2002,)

Schlagworte

Druckprüfung, Einstiegsöffnung, Befahröffnung, Kopfloch, Handloch, Fußboden, Kontrolleinrichtung, Dampfwasserleitung

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR40008099