Zweites Rückstellungsgesetz
BGBl. Nr. 53/1947Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1947,
§ 5Paragraph 5
28.03.1947
Ansprüche auf einen über die Rückstellung [§ 1, Abs. (1) und (4)] hinausgehenden Ersatz bleiben einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten.