Kurztitel

Durchführung des Ersten Rückstellungsgesetzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1946,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

17.09.1946

Text

Paragraph eins,

Anläßlich der Rückstellung sind nicht nur die nach dem 27. April 1945 aufgelaufenen, sondern auch die aus früherer Zeit herrührenden Erträgnisse (entstandenen Guthaben) auszufolgen, soweit sie noch im Inland vorhanden sind. Dies gilt auch für Beträge, die nach dem 27. April 1945 an eine öffentliche Kasse abgeführt wurden.