Absatz einsGegenstand dieses Bundesgesetzes sind Ansprüche auf Rückstellung der entzogenen Vermögen der in Abs. (2) genannten juristischen Personen, die ihre Rechtspersönlichkeit auf eine der im Paragraph eins, des Vermögensentziehungs-Erfassungsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 10/1945, Paragraph eins, des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1946, B. G. Bl. Nr. 106, oder Paragraph eins,, Abs. (1), des Ersten, Zweiten oder Dritten Rückstellungsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 156/1946, 53/1947 und 54/1947, genannten Arten verloren und im Zeitpunkt der Einleitung eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz nicht wiedererlangt haben.