Absatz eins,Über Ansprüche, die sich aus der Nichtigkeit von Vermögensentziehungen nach diesem Bundesgesetze ergeben, einschließlich der Rückgriffsansprüche zwischen mehreren Erwerbern, entscheiden ausschließlich Rückstellungskommissionen.
Drittes Rückstellungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1947,
Paragraph 15
28.03.1947