Werbeabgabegesetz 2000
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000,
BG
Paragraph 5
01.06.2000
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht werden vergleiche Paragraph 6,).
Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die übernommenen Werbeleistungen, die Auftraggeber und die Grundlagen zur Berechnung der Werbeabgabe zu führen.
07.11.2019
20000689
NOR40007903