Kurztitel

Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins,

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

TARIF

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung

A. Allgemeiner Teil

Schilling

  1. Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine

     Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung

     erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung

     verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht

     unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles

     dieses Tarifes fällt .................................       90

  2. Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die

     wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen,

     soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung

     findet ...............................................       90

  3. Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen,

     Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch

     nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Über-

     nahmsbestätigungen, wie Präsentationsrubriken

     oder dergleichen), sofern die Amtshandlung

     wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen

     ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt ......       30

  4. Aufnahme von Niederschriften von mündlichen,

     wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen-

     den Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift .....       30

  5. Herstellung von Abschriften und Duplikaten,

     wenn sie von der Behörde ausgestellt werden,

     sofern die Amtshandlung wesentlich im Privat-

     interesse der Partei gelegen ist und nicht unter

     eine andere Tarifpost des besonderen Teiles

     dieses Tarifes fällt, für jeden Bogen der Ab-

     schrift (des Duplikates) ............................        30

  6. Durchführung von Beglaubigungen und Überbe-

     glaubigungen, sofern die Amtshandlung

     wesentlich im Privatinteresse der Partei ge-

     legen ist ...........................................        45

  7. Vidierungen, sofern die Amtshandlung wesentlich

     im Privatinteresse der Partei gelegen ist ...........        45