Kurztitel

Agrarverfahrensgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.06.2000

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 3, ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Mai 2000 begründet wird vergleiche Paragraph 17, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,).

Text

Befreiung von Abgaben.

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die zur Durchführung eines Verfahrens vor der Agrarbehörde
    1. Ziffer eins
      zur Regelung der Flurverfassung (Zusammenlegung, Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung, Flurbereinigung) oder
    2. Ziffer 2
      zur Regelung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie anderer Felddienstbarkeiten oder
    3. Ziffer 3
      in Alpschutzangelegenheiten oder
    4. Ziffer 4
      nach den Güter- und Seilwegegesetzen oder
    5. Ziffer 5
      in Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Siedlungswesens
    erforderlichen Schriften und die zu diesen Zwecken vor der Agrarbehörde abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
  2. Absatz 2,Rechtsgeschäfte, die nicht im Rahmen von Verfahren vor der Agrarbehörde abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren dann befreit, wenn die mit einem Hinweis auf die Gebührenbefreiung nach dieser Bestimmung versehenen Urkunden beim Finanzamt angezeigt werden und von der Agrarbehörde deren Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes (Absatz eins, Ziffer eins bis 5) bescheidmäßig festgestellt wurde.
  3. Absatz 3,Grundbuchseintragungen, die zur Durchführung der in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Verfahren verwirklichten Rechtsvorgänge erforderlich sind, sind – ausgenommen die Fälle des Paragraph 50, Absatz 2, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes – von den Gerichtsgebühren befreit.