Kurztitel

Schutz der Unterseekabel

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 40/1888

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14,

Inkrafttretensdatum

27.04.1888

Text

Artikel 14.

Denjenigen Staaten, welche an dem gegenwärtigen Vertrage nicht theilgenommen haben, wird über ihr Begehren gestattet, demselben beizutreten. Dieser Beitritt wird auf diplomatischem Wege der Regierung der Französischen Republik und durch diese den anderen betheiligten Regierungen notificirt werden.