Schutz der Unterseekabel
RGBl. Nr. 40/1888
Artikel 14,
27.04.1888
Denjenigen Staaten, welche an dem gegenwärtigen Vertrage nicht theilgenommen haben, wird über ihr Begehren gestattet, demselben beizutreten. Dieser Beitritt wird auf diplomatischem Wege der Regierung der Französischen Republik und durch diese den anderen betheiligten Regierungen notificirt werden.