Schutz der Unterseekabel
RGBl. Nr. 40/1888
Artikel 13
27.04.1888
Die hohen vertragschließenden Theile werden sich jene Gesetze mittheilen, welche in Absicht auf den Gegenstand des gegenwärtigen Vertrages in ihren Staaten bereits erlassen wurden oder künftighin erlassen werden.